2024-12-21 Weihnachtsfeier der Sportfreunde
 
Neufassung der Satzung des Vereins


Satzung des Vereins

SPORTFREUNDE BRUCK ´96 e. V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Sportfreunde Bruck ´96.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namenszusatz
"eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bruck i. d. Opf.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen
Tischtennisverbandes.

§ 2 Zweck und Grundsätze des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO 77.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes verwirklicht.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für
Körperschaften unverzüglich an.
(8) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 4 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Für Minderjährige und andere beschränkt
geschäftsfähige Personen ist zur Beitrittserklärung die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des
Gesamtvorstandes ernannt. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die besondere
Verdienste um den Verein oder den Sport überhaupt erworben haben. Alles Weitere regelt die
Ehrenordnung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen nur zum Schluss eines
Kalenderhalbjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Gesamtvorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist
(Absatz 2) rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Gesamtvorstandes
erforderlich.
(4) Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, dessen Satzung oder die Beschlüsse
der Vereinsorganisation verstößt, kann nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand
ausgeschlossen werden. Die Entscheidung erfordert 2/3 Mehrheit und erfolgt in geheimer Abstimmung.
(5) Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch "Einschreiben", mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit
zur nächsten Mitgliederversammlung, mitzuteilen. Der Einspruch muss innerhalb von vier Wochen nach
Erhalt des Bescheides erfolgen.
(6) Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher
Mehrheit.
(7) Haftungsansprüche des Vereins an das Mitglied bleiben auch nach dessen Ausscheiden bestehen.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von
drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit
eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands, der dem betroffenen
Mitglied nicht bekannt gegeben wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besitzen uneingeschränktes Stimmrecht
(aktives Wahlrecht).
(2) Die Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu
fördern.
(4) Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
(2) Die Höhe des Beitrags wird vom Gesamtvorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
durch einfache Mehrheit festgelegt.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und ab dem dem Eintrittsmonat folgenden Monat voll zu
entrichten.
(4) Zusätzlich zu Mitgliedsbeiträgen können von der Mitgliederversammlung Umlagen beschlossen und
festgesetzt werden. Die jährlichen Umlagen pro Mitglied dürfen als Obergrenze den Satz des fünffachen
Jahresbeitrags nicht übersteigen
(5) Andere Einnahmen, die nicht Mitgliedsbeiträge sind, setzen sich zusammen aus Überschüssen aller
Gemeinschaftsveranstaltungen, Mieten, freiwilligen Spenden und dergleichen.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 10 und § 11),
b) der Gesamtvorstand (erweiterter und geschäftsführender Vorstand, § 12) und
c) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 16 und § 19)

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden.
(2) Jeder/Jede der beiden Vorsitzenden vertritt allein.
(3) Dem 1. Vorsitzenden/Der 1. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Einberufung der
Mitgliederversammlung, sowie die Sitzungen des Gesamtvorstands, bei denen er/sie jeweils den Vorsitz
führt.
(4) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben der inneren Geschäftsführung delegieren.
(5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(6) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(8) Legt der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende sein/ihr Amt vorzeitig nieder oder ist aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage sein Amt auszuüben, so übernimmt der 2. Vorsitzende/die 2. Vorsitzende die
in §10 (3) genannten Aufgaben solange solange, bis der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende wieder in der
Lage ist, sein/ihr Amt wieder voll auszuüben. Längstens allerdings bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, bei der, sofern keine satzungsgemäße Neuwahl ansteht, eine Ersatzwahl
durchzuführen ist. Durch eine Ersatzwahl verkürzt sich die Amtsdauer des/der neu gewählten 1.
Vorsitzenden auf 1 Jahr.
(9) (9) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur
Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder
zweckdienlich sind.

§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
(1) Die Vertretung des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2
BGB), dass Geschäfte über Euro 500,00, die den Verein verpflichten, der Zustimmung des
Gesamtvorstandes bedürfen.

§ 12 Gesamtvorstand (erweiterter und geschäftsführender Vorstand)
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand gemäß § 26 Abs. 1 BGB, d.h.
- dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
b. weiterhin folgenden Personen:
- dem Kassier/der Kassierin
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- dem Jugendleiter/der Jugendleiterin
- dem Sportwart/der Sportwartin
- den drei Beisitzern oder Beisitzerinnen
(2) Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren
Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder drei Gesamtvorstandsmitglieder es beantragen.
(4) Verschiedene Gesamtvorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus dem Verein aus oder legt sein/ihr Amt vorzeitig nieder,
so ist der Gesamtvorstand berechtigt bis zur Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung ein
Vereinsmitglied kommissarisch zum Mitglied des Gesamtvorstandes zu bestellen. Sofern keine
satzungsgemäße Neuwahl ansteht, ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Durch eine Ersatzwahl verkürzt
sich die Amtsdauer des neugewählten Mitglieds des Gesamtvorstands auf 1 Jahr. Dies gilt nicht bei
Ausscheiden einer Person des Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB.
(6) Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt eines Mitglieds des Gesamtvorstandes.
(7) Zur Beschlussfassung und Antragstellung gelten dir für die Mitgliederversammlung geltenden Mehrheiten.
(8) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind Ausführung der Beschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Aufstellung des Haushaltsplanes. Weiterhin sind über Vereinsveranstaltungen und die Art ihrer
Durchführung zu entscheiden und die Vorbereitung und Abwicklung tatkräftig zu unterstützen. Die
sportlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Belange des Vereins sind nach außen hin nach besten
Kräften zu vertreten.
(9) Dem Vereinskassier/Der Vereinskassierin obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens. Er/Sie
hat für die Erhebung des Mitgliedsbeitrags und der Eintrittsgelder bei Veranstaltungen zu sorgen, die
Kasse zu verwalten, Zahlungen auf Anweisung des Vorstands zu leisten und über die Kassenverwaltung
der Mitgliederversammlung Rechnung zu tragen.
(10) Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat die Aufgabe, sämtliche schriftliche Arbeiten der
Vereinsverwaltung zu erledigen. Er/Sie hat die Niederschriften über die Sitzungen des Gesamtvorstandes
und der Mitgliederversammlung abzufassen. Die Sitzungsniederschriften haben Feststellungen zu
enthalten über die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die
Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Sämtliche
Niederschriften sind von ihm/ihr und dem amtierenden Vorsitzenden/der amtierenden Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
(11) Die Aufgaben des Jugendleiters/der Jugendleiterin richten sich nach den in der Jugendordnung des
BLSV und des BTTV aufgestellten Richtlinien.
(12) Der Sportwart/Die Sportwartin hat für den reibungslosen Turnier-, Mannschafts- und Einzelspielbetrieb
zu sorgen. Er/Sie ist für die Koordination der Spieltermine in Abstimmung mit der Hallenbelegung
zuständig. Die Erstellung der Ranglisten ist in Verbindung mit den Mannschaftsführern/den
Mannschaftsführerinnen und dem Jugendleiter/der Jugendleiterin durchzuführen.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst am Ende einer TT-Saison.
c) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt, oder wenn mindestens 1/4 der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
beantragen. Im Übrigen gilt § 37 Abs. 2 des BGB.
(2) In jedem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach § 13, Abs. 1 b zu
berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die
Versammlung über die Entlastung des Gesamtvorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

§ 14 Form der Einberufung
(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe in der
Mittelbayerischen-Zeitung. Einberufen wird vom Vorstand unter Angabe des Versammlungsortes, des
Beginns und der Tagesordnung. Die Bekanntmachungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
(2) Anträge an die Mitgliederversammlung sind wenigstens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand
einzureichen.

§ 15 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 3/4 der
Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach
Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf
frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens
vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
(Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der anwesenden
Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin
zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter/die letzte Versammlungsleiterin die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem sechszehnten Lebensjahr. Bei der Wahl des
Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins ab vollendetem vierzehnten Lebensjahr
an zu. Bei der Wahl des Jugendleiters haben die nicht-stimmberechtigten Mitglieder ein Vorschlagsrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. (passives
Wahlrecht)
(4) Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, sofern sie vorweg die Annahme des Amtes
schriftlich erklärt haben.

§ 19 Durchführung von Wahlen
(1) Wahlvorschläge können von allen Mitgliedern mündlich oder schriftlich eingebracht werden.
(2) Zur Durchführung der Entlastung und der Neuwahlen ist ein Wahlausschuss einzusetzen. Die
Versammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens drei Mitglieder in den Wahlausschuss. Die Mitglieder des
Wahlausschusses bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Wahlausschusses.
Der/Die Vorsitzende des Wahlausschussesstellt die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder fest, führt die
Entlastung der amtierenden Vorstandschaft sowie die Neuwahlen durch, gibt die Wahlergebnisse bekannt
und ist für die Fertigung des Wahlprotokolls verantwortlich.
(3) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so ist grundsätzlich eine offene
Abstimmung zulässig, sofern kein Stimmberechtigter/keine Stimmberechtigte oder der Kandidat/die
Kandidatin selbst schriftliche und geheime Wahl verlangt. Die Vereinsvorstände sind in jedem Fall
geheim zu wählen.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand diese
Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den zwei Kandidaten/Kandidatinnen statt, die bei der ersten Wahl
die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehr als zwei Kandidaten/Kandidatinnen
die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. Erhalten mehr als ein Kandidat/eine Kandidatin
die zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Bei einer Stichwahl
entscheidet immer die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Stichwahl ist solange zu
wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten/Kandidatinnen die erforderliche einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
(5) Nach jedem abgeschlossenen Wahlgang ist der/die Gewählte zu befragen, ob er/sie die Wahl annimmt.
Sind aus einem Wahlgang mehrere Gewählte hervorgegangen, so sind alle zu befragen.
(6) Lehnt ein Gewählter/eine Gewählte die Wahl ab und verweigert damit die Annahme der Funktion, so ist
der Wahlgang zu wiederholen.
(7) Kann das Amt des/der 1. Vorsitzenden und des/der 2. Vorsitzenden nicht besetzt werden, so ist binnen 4
Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Kann trotz einberufener
außerordentlicher Mitgliederversammlung kein 1. Vorsitzender/keine 1. Vorsitzende und kein
2. Vorsitzender/keine 2. Vorsitzende gewählt werden bzw. ist abzusehen, dass keine Wahlbewerber/
innen zur Verfügung stehen, so ist das dem Amtsgericht/Registergericht anzuzeigen, das dann
nach § 29 BGB einen Notvorstand bestellen kann.

§ 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Bestellung des Vorstandes (§ 10 der Satzung) und des Gesamtvorstandes (§ 2 der Satzung) sowie der
Widerruf der Vorstandsbestellung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Einen wichtigen Grund stellt
insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstandes für den Verein dar.
(2) Satzungsänderungen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Beaufsichtigung und Entlastung anderer Vereinsorgane.
(4) Erteilung von Weisungen an den Vorstand; insbesondere Erteilung von Richtlinien für die
Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung und die Aufstellung des Haushaltsvorschlages.
(5) Beitragsfestsetzung, Beschließung und Festsetzung einer Umlage, Beschließung und Festsetzung einer
Aufnahmegebühr.
(6) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand oder Gesamtvorstand zu seiner
Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.
(7) Auflösung des Vereins.

§ 21 Ausschüsse
(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom
Gesamtvorstand berufen werden.
(2) Die Sitzung der Ausschüsse erfolgt nach Bedarf und werden durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende im
Auftrag des zuständigen Leiters/der zuständigen Leiterin einberufen.

§ 22 Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins zu
bestellende Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft.
(2) Die Kassenprüfer/Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassiers/der Kassierin.

§ 23 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 24 Haftung
(1) Für die im Rahmen des Vereins abgeschlossenen Rechtsgeschäfte haftet der Verein als solcher
entsprechend den Bestimmungen des BGB.

§ 25 Unfall und Haftpflicht
(1) Alle Vereinsmitglieder sind gegen Unfälle nach Maßgabe der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen
durch ihre Anmeldung und Beitragszahlungen über den BLSV versichert.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder
durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht
durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 26 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Kindergärten des Marktes Bruck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 27 Datenschutzklausel
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der
Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen
zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von
Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern,…) digital gespeichert:
Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung,
Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder
mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter
Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für
deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die
erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung
gestellt: Benennung der Daten
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die
schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern
(Funktionsträgern, Übungsleitern, Wettkampfrichtern,…) bei Darlegung eines berechtigten Interesses
Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen
veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung
sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein
Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch
seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
(6) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende
Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen
Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu
verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person
oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der
betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied (Funktionsträger, Übungsleiter, Wettkampfrichter,…) hat im Rahmen der rechtlichen
Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person
verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht
mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht
unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht
entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand (freiwillig) ein
Datenschutzbeauftragter benannt.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Bruck i. d. Opf., den
 
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